Fragestunde Planen und Bauen

Frage 1721 – Rechtliche Zulässigkeit des Mietentscheids

Frage vom 21.02.2019, F 1721

Die Initiatoren des sogenannten Frankfurter „Mietentscheids“ haben das nötige Quorum an Unterschriften für einen Bürgerentscheid erreicht. Nun liegt das Bürgerbegehren beim Magistrat und wird auf seine Zulässigkeit geprüft.

 

Ich frage den Magistrat:

Welche Aspekte werden durch den Magistrat konkret geprüft, und wann ist mit einer Einschätzung über die rechtliche Zulässigkeit des „Mietentscheids“ zu rechnen?

 

Antragstellende Person(en): 
           Stadtv. Herbert Förster 

 

 Die Frage wird am 28.02.2019 von Prof. Dr. Daniela Birkenfeld wie folgt beantwortet:

Gemäß § 8 b Abs. 4 S. 2 HGO entscheidet die Stadtverordnetenversammlung über die Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens. Gem. § 66 Abs. 1 Nr. 2 HGO hat der Ma­gistrat diesen Beschluss vorzubereiten. Dabei hat der Magistrat der Stadtverordne­tenversammlung auch eine Einschätzung zur Zulässigkeit eines solchen Bürgerbegehrens vorzulegen.

Von Gesetzes wegen ist dem Magistrat (nicht nur dem Rechtsamt) daher die Prüfung zugewiesen, ob die Voraussetzungen des § 8 b Hessische Gemeindeordnung (HGO) für ein Bürgerbegehren vorliegen. Dabei wird insbesondere geprüft, ob gegebenenfalls die Ausschlusstatbestände des § 8 b Abs. 2 HGO greifen.

Die inhaltliche Prüfung aller Bürgerbegehren orientiert sich wie immer und in den hessischen Verwaltungen allgemein üblich an einem Fragenkatalog aus dem „Leitfa­den für die Vorbereitung und Durchführung von Bürgerbegehren und Bürgerent­scheiden im Lande Hessen (Aktuell Ausgabe 2017)“, den Mitarbeiter der Kommu­nalaufsichtsbehörde herausgeben.

Das zuständige Wahlamt hat dem Rechtsamt am 13. Februar 2019 mitgeteilt, dass das erforderliche Quorum für ein Bürgerbegehren erreicht ist und um rechtliche Prüfung der Zulässigkeit des sog. „Mietentscheids“ gebeten.

Bezüglich des sog. „Mietentscheids“ hat sich das Rechtsamt nach Absprache mit dem Beteiligungsdezernat mit der ABG und der Stadtkämmerei in Verbindung gesetzt, um die der rechtlichen Prüfung zugrundeliegenden Fachfragen abzustimmen. Nach Klärung der Fachfragen prüft das Rechtsamt dann die Rechtsfragen auf diesen Grundlagen zügig, aber inhaltlich sorgsam. Im Zusammenhang mit dem sog. „Mietentscheid“ stellen sich zahlreiche problematische Fach- und Rechtsfragen, sowohl kommunalverfassungsrechtlicher wie auch unternehmensrechtlicher Art.

Über den Zeitraum der Prüfung kann der Magistrat daher noch keine abschließende Aussage treffen, da insbesondere die Stellungnahmen der beteiligten Fachämter und der betroffenen Gesellschaft erst ausgewertet werden müssen. Der Magistrat bemüht sich stets, die erforderliche Prüfung innerhalb einer angemessenen Zeit abgeschlossen zu haben.

Ich möchte in meiner Stadt, meiner Region und in meinem Land etwas bewegen. Unzufriedenheit mit politischen Gegebenheiten, mangelnder kultureller Angebote oder Kritik an der Gesellschaft alleine ist sinnlos und unproduktiv. Ich engagiere mich in der Stadtpolitik um meinen Teil dazu beizutragen das meine Kritikpunkte verändert werden. Vertreten in folgenden Auschüssen: Ausschuss für Planen, Wohnen und Städtebau. Ausschuss für Bildung und Schulbau. Sonderausschuss für Controlling und Revision. Ältestenausschuss. Zuständig für Bockenheim (Wohnort), Kuhwaldsiedlung, Oberrad, Sachsenhausen, Dornbusch, Ginnheim, Niederrad, Flughafen, Eschersheim Ortsbeirat 2, Ortsbeirat 3, Ortsbeirat 5, Ortsbeirat 9

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